Legionellen in Trinkwasseranlagen
Die TrinkwasserVO wurde mit Gültigkeit zum 01.11.2011 novelliert. Schon immer enthalten war darin ein Grenzwert für die Belastung von Trinkwasser mit Legionellen, nur Anwendungsrichtlinien fehlten. Die Novellierung der TVO übernimmt nun Anregungen und Maßstäbe der VDI RLi 6023 wie auch der Technischen Regeln des DVGW Blatt W551.
Betroffen sind Anlagen zur Warmwassererzeugung unter folgenden Voraussetzungen:
- 1- und 2- Familienhäuser sind prinzipiell von der Untersuchungspflicht ausgenommen.
- Das Warmwasser wird gewerblich (Vermietung) oder öffentlich (Schwimmbad, Krankenhaus) zur Verfügung gestellt.
- Das erwärmte Wasser wird in Duschen o.ä. verwendet, so dass es zur Aerosolbildung kommen kann – reine Handwaschbecken sind nicht relevant.
- Die Größe des Boilers beträgt > 400 Liter und/oder die Länge der Leitung ab Boiler bis zur letzten Entnahmestelle enthält mindestens 3 Liter (das sind bei ½’’ ca. 15 m, bei ¾’’ ca. 7 m). Das Volumen der Zirkulationsleitung zählt hier nicht dazu.
Wir sind für die Probennahme nach DIN EN ISO 19458 (dort unter Zweck B beschrieben) und die Proben-Untersuchung zertifiziert.